StPO begründen würden. Insbesondere könnten solche nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle Bier getrunken habe und wohl deswegen kein normales Gespräch mit ihm habe geführt werden können. Gleiches gelte, wenn er anlässlich einer anderen Kontrolle Bier getrunken und angegeben habe, es gehe ihm nicht so gut, wobei er mit der Hand auf den Bauch gezeigt habe (E. 4.4.5 des angefochtenen Entscheids). Betreffend das Strafverfahren BM 23 35034 (PEN 24 241)