Aufgrund der konkreten Umstände sei nicht ersichtlich, inwiefern gesundheitliche Probleme oder eine allfällig fehlende Schulbildung erkennbar gewesen wären und eine Verteidigung notwendig gemacht hätten (E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids). Schliesslich begründete die Vorinstanz, weshalb in den vorliegend infrage stehenden Verfahren nicht zwingend eine Verteidigung habe bestellt werden müssen bzw. die Notwendigkeit einer Verteidigung nicht erkennbar gewesen sei. Bezüglich des Verfahrens BM 23 29477 (PEN 24 240)