Zudem sei nicht geltend gemacht worden, dass die Staatsanwaltschaft allfällige gleichzeitig hängige Strafverfahren hätte vereinigen sollen. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass eine notwendige Verteidigung nur dann eingesetzt werde, wenn deren Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall erkennbar sei (E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids). Die Verteidigung zeige nicht auf, inwiefern dies jeweils der Fall gewesen wäre.