Dabei erwog sie zunächst, dass die Einsetzung einer amtlichen, allenfalls notwendigen Verteidigung fallabhängig sei und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Strafverfahren bereits amtlich habe verteidigt werden müssen, nicht automatisch dazu führe, dass in jedem anderen Strafverfahren ebenfalls eine amtliche Verteidigung eingesetzt werden müsse. Zudem sei nicht geltend gemacht worden, dass die Staatsanwaltschaft allfällige gleichzeitig hängige Strafverfahren hätte vereinigen sollen.