Alsdann führte sie über rund vier Seiten hinweg aus, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Falle des Beschwerdeführers im Allgemeinen nicht erfüllt waren (E. 4.3.1 und 4.3.2 des angefochtenen Entscheids). Dabei erwog sie zunächst, dass die Einsetzung einer amtlichen, allenfalls notwendigen Verteidigung fallabhängig sei und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Strafverfahren bereits amtlich habe verteidigt werden müssen, nicht automatisch dazu führe, dass in jedem anderen Strafverfahren ebenfalls eine amtliche Verteidigung eingesetzt werden müsse.