7 5.3 Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde genügt der angefochtene Entscheid den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen ohne Weiteres. Daraus geht klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. In einem ersten Schritt nannte sie die gesetzlichen Grundlagen für eine notwendige Verteidigung und führte mitunter aus, dass fehlende Sprachkenntnisse in Kombination mit anderen Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung begründen könnten (E. 3.10 des angefochtenen Entscheids).