5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.1 Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb in den Verfahren BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) keine notwendige Verteidigung anzuordnen gewesen wäre. Zudem habe sie nicht auf die einschlägigen Normen Bezug genommen. Eine sachgerechte Beschwerde sei daher nicht möglich. 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.