131 StPO). Art. 131 Abs. 3 aStPO sah alsdann vor, dass wenn in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden war, die Beweiserhebung nur gültig war, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtete. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert sich die Frage nach der Erkennbarkeit der Notwendigkeit der Verteidigung an objektiven Massstäben (zum alten Recht: Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 vom E. 2.3.2; 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6).