131 Abs. 2 aStPO war die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Auch wenn sich die notwendige Verteidigung auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss, setzt diese jedoch erst nach den polizeilichen Vorermittlungen ein. Damit besteht zwar ein Anspruch auf einen erbetenen oder unentgeltlichen amtlichen Anwalt der ersten Stunde, nicht jedoch auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde (zum alten Recht: Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3 mit Hinweisen;