6 Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO sind auf den vorliegenden Sachverhalt indes noch die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassungen von Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO anwendbar. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Art. 131 Abs. 2 aStPO war die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen.