je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.4; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3; vgl. auch BGE 118 Ia 462 E. 2.b; je mit Hinweisen). Wie das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung festhält, stellt die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3;