Bezüglich des Strafbefehls BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) hielt es fest, dass dieser dem Beschwerdeführer korrekt durch die Polizei gegen Empfangsbestätigung zugestellt und demnach am 2. Oktober 2023 ebenfalls rechtsgültig eröffnet worden sei. Auch der Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) sei dem Beschwerdeführer korrekt durch die Polizei gegen Empfangsbestätigung zugestellt und am 12. Juli 2023 rechtsgültig eröffnet worden. Die mit Eingabe vom 29. März 2024 durch die Verteidigung erhobenen Einsprachen seien daher verspätet und ungültig.