Sodann gelangte es zum Schluss, dass der Strafbefehl BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240) dem Beschwerdeführer spätestens am 21. August 2023, allenfalls bereits am 20. August 2023, durch die Polizei korrekt gegen Empfangsbestätigung zugestellt worden sei. Bezüglich des Strafbefehls BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) hielt es fest, dass dieser dem Beschwerdeführer korrekt durch die Polizei gegen Empfangsbestätigung zugestellt und demnach am 2. Oktober 2023 ebenfalls rechtsgültig eröffnet worden sei.