Des Weiteren verneinte es die Erkennbarkeit der Notwendigkeit der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Allgemeinen sowie in den konkreten Einzelfällen und wies die insoweit gestellten Verfahrens- und Beweisanträge ab. Sodann gelangte es zum Schluss, dass der Strafbefehl BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240) dem Beschwerdeführer spätestens am 21. August 2023, allenfalls bereits am 20. August 2023, durch die Polizei korrekt gegen Empfangsbestätigung zugestellt worden sei.