Im angefochtenen Entscheid hielt das Regionalgericht unter anderem fest, dass eine fehlende Übersetzung eines Strafbefehls gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Nichtigkeitsgrund darstelle, sondern lediglich die Anfechtbarkeit desselben zur Folge habe. Des Weiteren verneinte es die Erkennbarkeit der Notwendigkeit der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Allgemeinen sowie in den konkreten Einzelfällen und wies die insoweit gestellten Verfahrens- und Beweisanträge ab.