4 nes forensischen Gutachtens, die Einholung eines Sprachtests, die Entfernung der Einvernahmen aus den Akten infolge Unverwertbarkeit sowie eine Zeugen- und Parteibefragung beantragt (vgl. zum Ganzen E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). 3.2 Im angefochtenen Entscheid hielt das Regionalgericht unter anderem fest, dass eine fehlende Übersetzung eines Strafbefehls gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Nichtigkeitsgrund darstelle, sondern lediglich die Anfechtbarkeit desselben zur Folge habe.