128-136 [Stellungnahme]) im Wesentlichen vorbrachte, dass die fraglichen Strafbefehle mangels Übersetzung nicht «wirksam» eröffnet und damit nichtig seien, dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Sprachkenntnisse, fehlender Schulbildung, gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie mangels Verzichts auf eine Übersetzung zwingend eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen und es zu prüfen gelte, wo sich das Zustellungsdomizil des Beschwerdeführers befunden habe. Zudem wurden in den erwähnten Eingaben die Edition der Akten SK 23 194, die Anordnung resp. Anfertigung ei-