SR 101) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen, ist er grundsätzlich auch aufgrund sog. «Star-Praxis» (BGE 141 IV 1 E. 1.1) zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, ist nicht ersichtlich, inwiefern er diesbezüglich über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt. Etwas anderes wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt.