BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zumal er mitunter die Verletzung von Parteirechten rügt, die ihm aufgrund der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen, ist er grundsätzlich auch aufgrund sog. «Star-Praxis» (BGE 141 IV 1 E. 1.1) zur Beschwerde befugt.