Mit Eingabe vom 29. August 2024 gab das Regionalgericht bekannt, dass mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Nach einmaliger Fristerstreckung verzichtete mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid am 26. September 2024 auch die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 27. September 2024 nahm die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 14. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein.