1.4 Am 27. August 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem hiess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger gut. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde, wurde das Gesuch abgewiesen. Mit Eingabe vom 29. August 2024 gab das Regionalgericht bekannt, dass mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet wird.