3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 06.08.2024 des Regionalgerichts Bern- Mittelland vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3. Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.