Der bP sei überdies eine Entschädigung von CHF 200.00 pro erstandenem Hafttag auszurichten, zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens. 2.4. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2.5. Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. 3. Eventualiterbegehren