2.3. Es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4, 6, 8 und 10 der Verfügung vom 06.08.2024 (PEN 24 236) des Regionalgerichts Bern-Mittelland aufzuheben, die Einsprachen gegen die in Ziff. 2 der Verfügung vom 06.08.2024 genannten Strafbefehle für gültig zu erklären und die Kosten vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen und die beschuldigte Person sei aus der Haft zu entlassen. Der bP sei überdies eine Entschädigung von CHF 200.00 pro erstandenem Hafttag auszurichten, zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens.