8 des Dispositivs). Der amtliche Verteidiger erhielt eine Entschädigung von CHF 3'902.95, wovon der Beschwerdeführer ebenfalls 3/11 zurückzubezahlen haben wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. 9 des Dispositivs). Schliesslich wurde angeordnet, dass die Akten nach Rechtskraft der Verfügung zur Behandlung der in Ziff. 5 des Dispositivs genannten Einsprachen resp. zur Weiterbehandlung der in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Strafbefehle an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgehen.