6.1 des Dispositivs). Die KOST wurde aufgefordert, umgehend zu prüfen, ob die unter Ziff. 5 des Dispositivs genannten Strafbefehle aus dem Strafregister zu entfernen sind (Ziff. 6.2 des Dispositivs). Auch stellte sie zuhanden der Staatsanwaltschaft die Unwirksamkeit der Verfügungen BM 23 42870 vom 12. Oktober 2023 und BM 23 29877 vom 29. August 2023, je betreffend Widerrufsverfahren, fest (Ziff. 7 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'100.00, wurden im Umfang von 3/11 dem Beschwerdeführer auferlegt; im Umfang von 8/11 wurden sie vom Kanton getragen (Ziff. 8 des Dispositivs).