5 des Dispositivs). Zuhanden der Koordinationsstelle Strafregister (nachfolgend: KOST) stellte sie sodann fest, dass diese nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 6 des Dispositivs). Des Weiteren forderte sie die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern auf, die Aufhebung des gemäss Vollzugsauftrag vom 26. April 2024 bereits eingeleiteten Strafvollzugs für die mit in Ziff. 5 des Dispositivs erwähnten Strafbefehlen ausgesprochenen Strafen inkl. allfälliger Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen (Ziff. 6.1 des Dispositivs).