Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 345 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit Einsprachen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Personenbe- förderungsgesetz, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mit- telland, Einzelgericht, vom 6. August 2024 (PEN 2024 236) Erwägungen: 1. 1.1 Am 4. April 2024 überwies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Re- gionalgericht/Vorinstanz) zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprachen gegen die in den einzelnen Verfahren ergangenen Strafbefehle insgesamt elf verschiedene Verfahren (BM 21 31037; BM 21 45248; BM 22 34190; BM 22 44998; BM 22 48536; BM 23 29477; BM 23 35034; BM 23 40187; BM 23 41264; BM 23 48754; BM 24 4161) betreffend den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer). In der Folge wurden die elf Dossiers vom Regionalgericht einzeln unter den Verfahrensnummern PEN 24 236 bis 242, PEN 24 244, PEN 24 245, PEN 24 247 und PEN 24 248 erfasst. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurden die Verfahren vereinigt und unter der Verfahrensnummer PEN 24 236 weitergeführt. 1.2 Mit Entscheid vom 6. August 2024 wies das Regionalgericht zunächst verschiedene Verfahrens- bzw. Beweisanträge des Beschwerdeführers ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Alsdann stellte es fest, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) verspätet und ungültig sind (Ziff. 2 des Dispositivs), auf die Ein- sprachen nicht eingetreten wird (Ziff. 3 des Dispositivs) und die genannten Strafbe- fehle in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 4 des Dispositivs). Hinsichtlich der übrigen Strafbefehle stellte die Vorinstanz fest, dass die Einsprachen gültig sind (Ziff. 5 des Dispositivs). Zuhanden der Koordinationsstelle Strafregister (nachfolgend: KOST) stellte sie sodann fest, dass diese nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 6 des Dispositivs). Des Weiteren forderte sie die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern auf, die Aufhebung des gemäss Vollzugs- auftrag vom 26. April 2024 bereits eingeleiteten Strafvollzugs für die mit in Ziff. 5 des Dispositivs erwähnten Strafbefehlen ausgesprochenen Strafen inkl. allfälliger Ersatz- freiheitsstrafen zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen (Ziff. 6.1 des Disposi- tivs). Die KOST wurde aufgefordert, umgehend zu prüfen, ob die unter Ziff. 5 des Dispositivs genannten Strafbefehle aus dem Strafregister zu entfernen sind (Ziff. 6.2 des Dispositivs). Auch stellte sie zuhanden der Staatsanwaltschaft die Unwirksam- keit der Verfügungen BM 23 42870 vom 12. Oktober 2023 und BM 23 29877 vom 29. August 2023, je betreffend Widerrufsverfahren, fest (Ziff. 7 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'100.00, wurden im Umfang von 3/11 dem Beschwerdeführer auferlegt; im Umfang von 8/11 wurden sie vom Kanton getragen (Ziff. 8 des Dispositivs). Der amtliche Verteidiger erhielt eine Entschädi- gung von CHF 3'902.95, wovon der Beschwerdeführer ebenfalls 3/11 zurückzube- zahlen haben wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. 9 des Dispositivs). Schliesslich wurde angeordnet, dass die Akten nach Rechtskraft der Verfügung zur Behandlung der in Ziff. 5 des Dispositivs genannten Einsprachen resp. zur Weiterbehandlung der in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Strafbefehle an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgehen. 2 1.3 Am 22. August 2024 erhob Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Vorfragen 1.1. Es sei dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren die amtliche oder die notwendige Verteidi- gung zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 2. Hauptbegehren 2.1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2.2. Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 06.08.2024 (PEN 24 236) des Regionalgerichts Bern- Mittelland aufzuheben und den Anträgen der Verteidigung sei stattzugeben. 2.3. Es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4, 6, 8 und 10 der Verfügung vom 06.08.2024 (PEN 24 236) des Regionalgerichts Bern-Mittelland aufzuheben, die Einsprachen gegen die in Ziff. 2 der Verfü- gung vom 06.08.2024 genannten Strafbefehle für gültig zu erklären und die Kosten vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen und die beschuldigte Person sei aus der Haft zu entlassen. Der bP sei überdies eine Entschädigung von CHF 200.00 pro erstandenem Hafttag auszurichten, zu- züglich Zins zu 5% seit wann rechtens. 2.4. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2.5. Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. 3. Eventualiterbegehren 3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 06.08.2024 des Regionalgerichts Bern- Mittelland vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 3.2. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3. Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. 1.4 Am 27. August 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellung- nahme. Zudem hiess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger gut. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde, wurde das Gesuch abgewiesen. Mit Eingabe vom 29. August 2024 gab das Regionalgericht bekannt, dass mit Verweis auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Nach einmaliger Fristerstreckung verzichtete mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid am 26. September 2024 auch die Generalstaatsanwalt- schaft auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 27. September 2024 nahm die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 14. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. 3 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen ver- fahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zumal er mitunter die Verletzung von Parteirechten rügt, die ihm auf- grund der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen, ist er grundsätzlich auch aufgrund sog. «Star-Praxis» (BGE 141 IV 1 E. 1.1) zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Dispositivziffer 6 des angefochte- nen Entscheids aufzuheben, ist nicht ersichtlich, inwiefern er diesbezüglich über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt. Etwas anderes wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer mit Ziffer 10 des Dispositivs anficht, dass die Akten zur Behandlung der gemäss Ziffer 5 des Disposi- tivs gültigen Einsprachen zurück an die Staatsanwaltschaft gehen. Mangels diesbe- züglicher Begründung ist die Beschwerde insoweit bzw. sind diese (Teil-)Anträge formungültig. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde konnte verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergänzen. Von fach- kundigen Personen wie etwa Rechtsanwälten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfrist- ansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 134 V 162 E. 4.1. und 5.1 mit Hinweisen). In diesen Punkten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann vorweg auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die Verteidigung in ihren Ein- gaben vom 29. März 2024 (Akten PEN 24 236, pag. 2-3 und 13-15 [Einsprachen]), vom 15. April 2024 (Akten PEN 24 236, pag. 50-52 [Antrag auf amtliche Verteidigung etc.]) und vom 24. Juni 2024 (Akten PEN 24 236, pag. 128-136 [Stellungnahme]) im Wesentlichen vorbrachte, dass die fraglichen Strafbefehle mangels Übersetzung nicht «wirksam» eröffnet und damit nichtig seien, dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Sprachkenntnisse, fehlender Schulbildung, gesundheitlicher Beeinträchti- gung sowie mangels Verzichts auf eine Übersetzung zwingend eine notwendige Ver- teidigung hätte bestellt werden müssen und es zu prüfen gelte, wo sich das Zustel- lungsdomizil des Beschwerdeführers befunden habe. Zudem wurden in den erwähn- ten Eingaben die Edition der Akten SK 23 194, die Anordnung resp. Anfertigung ei- 4 nes forensischen Gutachtens, die Einholung eines Sprachtests, die Entfernung der Einvernahmen aus den Akten infolge Unverwertbarkeit sowie eine Zeugen- und Par- teibefragung beantragt (vgl. zum Ganzen E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). 3.2 Im angefochtenen Entscheid hielt das Regionalgericht unter anderem fest, dass eine fehlende Übersetzung eines Strafbefehls gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keinen Nichtigkeitsgrund darstelle, sondern lediglich die Anfechtbarkeit desselben zur Folge habe. Des Weiteren verneinte es die Erkennbarkeit der Not- wendigkeit der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Allgemeinen sowie in den konkreten Einzelfällen und wies die insoweit gestellten Verfahrens- und Beweisan- träge ab. Sodann gelangte es zum Schluss, dass der Strafbefehl BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240) dem Beschwerdeführer spätestens am 21. August 2023, allenfalls bereits am 20. August 2023, durch die Polizei korrekt gegen Emp- fangsbestätigung zugestellt worden sei. Bezüglich des Strafbefehls BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) hielt es fest, dass dieser dem Beschwerde- führer korrekt durch die Polizei gegen Empfangsbestätigung zugestellt und demnach am 2. Oktober 2023 ebenfalls rechtsgültig eröffnet worden sei. Auch der Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) sei dem Beschwerdeführer korrekt durch die Polizei gegen Empfangsbestätigung zugestellt und am 12. Juli 2023 rechtsgültig eröffnet worden. Die mit Eingabe vom 29. März 2024 durch die Verteidi- gung erhobenen Einsprachen seien daher verspätet und ungültig. 4. 4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft in- nert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbe- fehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung des Strafbe- fehls erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 57 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1). Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Haben die Parteien einen Rechts- beistand bestellt, sind Mitteilungen rechtsgültig an diesen zuzustellen (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die gesetzlichen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zu- stellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus recht- liche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4; Urteile des 5 Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1; 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2 und 3; je mit Hinweisen; vgl. auch vgl. BGE 147 IV 518 E. 3.3). 4.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wich- tigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Bestimmung widerspiegelt die sich aus Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 Bst. a und e EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 Bst. a des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ergebenden Rechte der beschuldigten Person (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Strafbefehlen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmit- telbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1; 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrens- sprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer ef- fektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 143 IV 117 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.4; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person ist grundsätz- lich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.4; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3; vgl. auch BGE 118 Ia 462 E. 2.b; je mit Hinweisen). Wie das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung festhält, stellt die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017 vom 15. Dezem- ber 2017 E. 3.2), sondern hat lediglich die Anfechtbarkeit desselben zur Folge (CE- SAROV, forumpoenale 1/2020, S. 31 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66 zu Art. 353 StPO mit Hinweisen). 4.3 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Unter bestimmten Vorausset- zungen ist eine Verteidigung zwingend notwendig, so unter anderem dann, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheits- entziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 Abs. 1 Bst. b StPO) oder sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetz- liche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Abs. 1 Bst. c StPO). Fehlende Sprachkenntnisse können in Kombination mit weiteren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung seit dem 1. Januar 2024 vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren 6 Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO sind auf den vorliegenden Sachverhalt indes noch die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassungen von Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO anwendbar. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Art. 131 Abs. 2 aStPO war die Verteidi- gung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Auch wenn sich die notwendige Ver- teidigung auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss, setzt diese jedoch erst nach den polizeilichen Vorermittlun- gen ein. Damit besteht zwar ein Anspruch auf einen erbetenen oder unentgeltlichen amtlichen Anwalt der ersten Stunde, nicht jedoch auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde (zum alten Recht: Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3 mit Hinweisen; so auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 131 StPO). Art. 131 Abs. 3 aStPO sah alsdann vor, dass wenn in Fällen, in denen die Verteidigung er- kennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidi- gerin oder ein Verteidiger bestellt worden war, die Beweiserhebung nur gültig war, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtete. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung orientiert sich die Frage nach der Erkennbarkeit der Notwendigkeit der Verteidigung an objektiven Massstäben (zum alten Recht: Ur- teile des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 vom E. 2.3.2; 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Mit anderen Worten ist auf die Informationen abzustellen, die den Strafbehörden zum Zeitpunkt der Be- weiserhebung bekannt waren, bzw. bei pflichtgemässer Sorgfalt hätten bekannt sein sollen (RUCKSTUHL, a.a.O., Fn. 52 zu Art. 131 StPO mit Hinweis). 5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.1 Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb in den Verfahren BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) keine notwendige Verteidigung anzuordnen gewe- sen wäre. Zudem habe sie nicht auf die einschlägigen Normen Bezug genommen. Eine sachgerechte Beschwerde sei daher nicht möglich. 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf recht- liches Gehör verlangt jedoch nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Sachver- haltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 7 5.3 Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde genügt der angefochtene Entscheid den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen ohne Weiteres. Daraus geht klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. In einem ers- ten Schritt nannte sie die gesetzlichen Grundlagen für eine notwendige Verteidigung und führte mitunter aus, dass fehlende Sprachkenntnisse in Kombination mit ande- ren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung begründen könnten (E. 3.10 des angefochtenen Entscheids). Alsdann führte sie über rund vier Seiten hinweg aus, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine notwendige Vertei- digung im Falle des Beschwerdeführers im Allgemeinen nicht erfüllt waren (E. 4.3.1 und 4.3.2 des angefochtenen Entscheids). Dabei erwog sie zunächst, dass die Ein- setzung einer amtlichen, allenfalls notwendigen Verteidigung fallabhängig sei und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Strafverfahren bereits amtlich habe verteidigt werden müssen, nicht automatisch dazu führe, dass in jedem anderen Strafverfahren ebenfalls eine amtliche Verteidigung eingesetzt werden müsse. Zudem sei nicht geltend gemacht worden, dass die Staatsanwaltschaft all- fällige gleichzeitig hängige Strafverfahren hätte vereinigen sollen. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass eine notwendige Verteidigung nur dann eingesetzt werde, wenn deren Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall erkennbar sei (E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids). Die Verteidigung zeige nicht auf, inwiefern dies je- weils der Fall gewesen wäre. Sodann legte sie anhand verschiedener Aktenstellen (unter anderem auch solcher aus den Akten BM 23 29477 [PEN 24 240], BM 23 35034 [PEN 24 241] und BM 22 48536 [PEN 24 247]) dar, aus welchen Gründen sie nicht auf komplett fehlende Deutschkenntnisse schloss. Aufgrund der konkreten Um- stände sei nicht ersichtlich, inwiefern gesundheitliche Probleme oder eine allfällig fehlende Schulbildung erkennbar gewesen wären und eine Verteidigung notwendig gemacht hätten (E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids). Schliesslich begründete die Vorinstanz, weshalb in den vorliegend infrage stehenden Verfahren nicht zwin- gend eine Verteidigung habe bestellt werden müssen bzw. die Notwendigkeit einer Verteidigung nicht erkennbar gewesen sei. Bezüglich des Verfahrens BM 23 29477 (PEN 24 240) erwog das Regionalgericht im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Kontrollen in der Lage gewesen sei, sich mit den Polizeibeamten zu unterhalten, so dass eine allenfalls notwendige Verteidigung infolge Sprachproblemen nicht erkennbar gewe- sen sei. Aus den Akten ergäben sich auch keine weiteren Gründe, welche in Kombi- nation mit fehlenden Sprachkenntnissen einen Anspruch auf notwendige Verteidi- gung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründen würden. Insbesondere könnten solche nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle Bier getrunken habe und wohl deswegen kein normales Gespräch mit ihm habe geführt werden können. Gleiches gelte, wenn er anlässlich einer ande- ren Kontrolle Bier getrunken und angegeben habe, es gehe ihm nicht so gut, wobei er mit der Hand auf den Bauch gezeigt habe (E. 4.4.5 des angefochtenen Ent- scheids). Betreffend das Strafverfahren BM 23 35034 (PEN 24 241) erwog das Regionalge- richt, aus den Akten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der erfolgten Kontrollen und Einvernahmen durch die Kantonspolizei mit den zuständi- gen Beamten mehrfach in deutscher Sprache unterhalten und adäquate Antworten 8 gegeben habe. Weitere Gründe, welche für sich allein oder in Kombination mit Sprachproblemen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründet hätten, ergäben sich nicht aus den Akten. Solche könnten auch nicht aus dem blossen Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2023 teilweise wirr gewesen seien, ab- geleitet werden, zumal er sich adäquat zum Vorwurf habe äussern können (E. 4.4.5 des angefochtenen Entscheids). Auch was das Strafverfahren BM 22 48536 (PEN 24 247) anbelangt, führte die Vorinstanz aus, dass eine allenfalls notwendige Verteidigung infolge von Sprachpro- blemen nicht erkennbar gewesen sei. Ebenso wenig ergäben sich aus den Akten Gründe, die für sich allein oder in Kombination mit Sprachproblemen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründet hätten (E. 4.4.10 des angefochtenen Entscheids). 5.4 Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit offensichtlich nicht vor. Dass die vorinstanzlichen Begründungen nicht den Vorstellungen des Be- schwerdeführers entsprechen, ändert daran nichts. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist. Letzteres ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (E. 6.1 hiernach). 6. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er in den Verfahren BM 23 29477, BM 23 35034 und BM 22 48536 notwendig hätte verteidigt werden müssen und nicht ersichtlich sei, dass er in einer ihm verständlichen Sprache über die Vorwürfe informiert worden sei und ihm die Strafbefehle hätten übersetzt werden müssen. Zudem seien seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden. 6.1 6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer oberinstanzlich erneut vorbringt, ihm hätte in den Strafverfahren BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) eine notwendige Verteidigung beigeordnet werden müssen, kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen und die korrekten verfahrensspezi- fischen Ausführungen der Vorinstanz (E. 5.3 hiervor) verwiesen werden. Die Rüge, wonach die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) Rechtsanwalt B.________ hätten zugestellt und er über die Inhaftie- rung des Beschwerdeführers hätte informiert werden müssen, verfängt nicht. So führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren SK 23 194 amtlich durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt war (vgl. Akten PEN 24 240, pag. 165; Akten PEN 24 241, pag. 205; Akten PEN 24 247, pag. 8), nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer in jedem anderen Strafverfahren automatisch eine amtliche Ver- teidigung zur Seite gestellt werden muss. Vielmehr ist die Einsetzung einer amtli- chen, allenfalls notwendigen Verteidigung fallabhängig. Mit der Vorinstanz wird eine solche jeweils im konkreten Verfahren eingesetzt, etwa wenn es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO handelt und die beschuldigte Person trotz entsprechender Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO) oder infolge Prozessarmut (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO), wenn dies zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 132 Abs. 2 StPO) 9 und ein entsprechender Antrag gestellt wurde (Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 132 StPO). 6.1.2 Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es sei von Anfang an klar gewesen, dass aufgrund seiner Obdach- und Mittellosigkeit jede bedingte Freiheitsstrafe, jede bedingte Geldstrafe und jede Busse zu einer unbedingten Freiheitstrafe werden würde, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 130 Bst. b StPO dann eine not- wendige Verteidigung bestellt werden muss, wenn der beschuldigten Person im kon- kreten Verfahren eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Aus welchen erkennbaren Gründen ihm im Verfahren BM 23 29477 (PEN 24 240) konkret mehr als die mit Strafbefehl vom 15. August 2023 ausgesprochenen 180 Tage Freiheits- trafe und die Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitstrafe von drei Tagen; [Akten PEN 24 240, pag. 122-125]) gedroht haben sollen, legt er jedoch nicht dar. Gleiches gilt hinsichtlich der mit Strafbefehl BM 23 35034 vom 26. September 2023 ausgefällten 180 Tage Freiheitstrafe (PEN 24 241, pag 186-188) und der mit Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 ausgefällten 160 Tage Freiheitstrafe und Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitstrafe von drei Tagen (Akten PEN 24 247, pag. 245-247). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer auch oberinstanzlich nicht vor, dass die Ver- fahren bereits durch die Staatsanwaltschaft hätten vereinigt werden müssen. 6.1.3 Damit dem Beschwerdeführer in den Strafverfahren BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) gestützt auf den von der Verteidigung angerufenen Art. 130 Bst. c StPO eine notwendige Verteidigung hätte beigeordnet werden können bzw. müssen, hätte für die Strafbehörde zum Zeit- punkt der konkreten Verfahrenshandlung erkennbar sein müssen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus an- deren Gründen nicht in der Lage sein würde, seine Verfahrensinteressen ausrei- chend zu wahren. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Verteidigung führt zwar zutreffend aus, fass fehlende Sprachkenntnisse in Kombination mit weiteren Grün- den einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO be- gründen können (E. 4.3 hiervor). Die Beschwerdekammer anerkennt überdies, dass der Beschwerdeführer nicht deutscher Muttersprache ist, er lediglich vorläufig auf- genommen wurde und hier über kein festes Domizil verfügt. Anders als die Verteidi- gung ausführt, war für die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihr vorliegenden Verfah- rensakten jedoch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer jegliche Deutsch- kenntnisse fehlten: Wie die Vorinstanz ausführt, findet sich in den Akten PEN 24 240 und PEN 24 247 (mehrfach) die Kopie der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2022 im Zusammenhang mit der Ausgrenzungsverfügung vom 19. Juli 2022. Daraus ist ersichtlich, dass die Kantonspolizei Bern bei den Personalien des Be- schwerdeführers «Deutsch» als Verhandlungssprache notiert hatte (beispielhaft: Ak- ten PEN 24 240, pag. 12; Akten PEN 24 247, pag. 41). Anlässlich dieser Einvernah- me hatte der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er keine Übersetzung benötigt (Akten PEN 24 240, pag. 12; Akten PEN 24 247, pag. 41; jeweils Z. 1-3). In der Folge wurde der Beschwerdeführer über seine Stellung im Verfahren und den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert sowie über seine Rechte, insbesondere 10 das Recht, eine Verteidigung beizuziehen oder eine amtliche Verteidigung zu bean- tragen, belehrt, was er verneinte (Akten PEN 24 240, pag. 12-13; Akten PEN 24 247, pag. 41-42; jeweils Z. 6-18). Alsdann wurde er darauf hingewiesen, dass das Proto- koll auf Deutsch geführt wird. Zudem wurde festgestellt, dass er der deutschen Spra- che mächtig ist. Danach gefragt, ob es für ihn in Ordnung sei, wenn das Protokoll auf Deutsch geführt werde, antwortete er mit «Deutsch ist gut» (Akten PEN 24 240, pag. 13; Akten PEN 24 247, pag. 42; jeweils Z. 21-25). Des Weiteren wurde er ge- fragt, ob er wisse, dass am 19. Juli 2022 gegen ihn eine Ausgrenzung für das Gebiet Biel, Brügg und Nidau (Anmerkung der Kammer: auch Berner Innendstadt [vgl. Akten PEN 24 240, pag. 1-7; Akten PEN 24 247, pag. 25-31]) verfügt worden sei, was er bestätigte (Akten PEN 24 240, pag. 13; Akten PEN 24 24, pag. 42; jeweils Z. 27-30). Auch wurde ihm die Verfügung inkl. Kartenblatt ausgehändigt, wovon er Kenntnis nahm (Akten PEN 24 240, pag. 13; Akten PEN 24 247, pag. 42; jeweils Z. 32-38 [inkl. Verbal]). Zur Begründung, weshalb er gegen die Ausgrenzung verstossen habe, antwortete er mit «Alles gut, meine Familie ist in Biel» (Akten PEN 24 240, pag. 13; Akten PEN 24 247, pag. 42; jeweils Z. 40-42). Auf Frage, ob ihm bewusst sei, dass er jedes Mal verzeigt werde, wenn er gegen die gültige Ausgrenzung ver- stosse, sprich, wenn er sich in Biel, Brügg, Nidau oder der Innenstadt Bern aufhalte, antwortete er mit «Ja kein Problem» (Akten PEN 24 240, pag. 13-14; Akten PEN 24 247, pag. 42-43; jeweils Z. 63-67). Der Vorinstanz ist mithin zuzustimmen, dass die protokollierten Antworten nicht den Anschein erwecken, der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig. Vielmehr lässt das Einvernahme- protokoll darauf schliessen, dass er die Fragen verstanden und gewusst hat, worum es bei der Einvernahme ging. So gab er auch an, dem Protokoll nichts mehr anfügen zu wollen (Akten PEN 24 240, pag. 14; Akten PEN 24 247, pag. 43; jeweils Z. 73- 75). Sodann ist festzustellen, dass das Strafverfahren BM 23 29477 (PEN 24 240) 23 An- zeigerapporte der Kantonspolizei Bern und zwei Tatbestandsrapporte der SBB Transportpolizei Schweiz umfasst (Akten PEN 24 240, pag. 10-104). Dem Strafver- fahren BM 23 35034 (PEN 24 241) liegen 16 Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern zugrunde (Akten PEN 24 241, pag. 1-152). Im Strafverfahren BM 22 48536 (PEN 24 247) waren es 18 Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern und eine Straf- anzeige der C.________ AG (Akten PEN 24 247, pag. 23-212). In den einzelnen Verfahren wurde der Beschwerdeführer mehrfach durch die Polizei kontrolliert. Dass diese bei den Personalien des Beschwerdeführers jeweils Arabisch statt Somalisch als Muttersprache notierte, mag unschön sein, ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer mit den Polizisten jeweils auf Deutsch verständigen konnte. Konkret geht aus den der Kammer vorliegenden Akten PEN 24 241 hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 auf der Schützenmatte in Bern aufgegriffen, zwecks Aushändigung eines Strafbefehls (Anmerkung der Kammer: Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 [PEN 24 247] [Akten PEN 24 247, pag. 252-254]) auf den Polizeiposten verbracht und betreffend Ausgrenzung erneut einvernommen wurde (Akten PEN 24 241, pag. 2). Auch aus diesem (mehrfach aktenkundigen) Ein- vernahmeprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Fragen, ob er eine Übersetzung benötige und einen Anwalt beiziehen oder amtliche Verteidigung bean- tragen wolle, verneinte (beispielhaft: Akten PEN 24 241, pag. 3-4 Z. 1-2 und 9-13). 11 Danach wurde gefragt, ob er von der Ausgrenzung wisse, was er bejahte (Akten PEN 24 241, pag. 4 Z. 16-18). Es wurde ihm die Ausgrenzungsverfügung inkl. Kar- tenblatt erneut ausgehändigt, was er zur Kenntnis nahm (Akten PEN 24 241, pag. 4 Z. 20-22). Auf Frage, weshalb er gegen die Ausgrenzung verstosse, gab er an, keine Schule zu haben, und fragte, was er sonst machen solle (Akten PEN 24 241, pag. 4 Z. 24-25). Danach gefragt, ob er wisse, dass er sich damit eines Vergehens schuldig mache, antwortete er mit «Ja, das gibt Strafe» (Akten PEN 24 241, pag. 4 Z. 27-28). Wie die Vorinstanz ausführt, durfte aufgrund dieser Antworten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf verstanden hatte und ihm bewusst war, dass sein Verhalten strafbar ist. Mit ihr ist überdies festzustellen, dass der Be- schwerdeführer auch bei der anschliessenden Einvernahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen auf eine Übersetzung verzichtete (Akten PEN 24 241, pag. 184). Aus dem entsprechenden Protokoll geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer an- gegeben hatte, erwerbslos zu sein, monatlich CHF 420.00 von den Sozialdiensten Zollikofen zu erhalten und keine bekannten Schulden zu haben (Akten PEN 24 241, pag. 185). Wie den Akten PEN 24 240 entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 22. Juli 2023 erneut durch die Kantonspolizei aufgegriffen und zwecks Perso- nenkontrolle auf die Polizeiwache verbracht. Dort erfolgte eine weitere Einvernahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Akten PEN 24 240, pag. 64 und 155-156). Auch dieses Mal verzichtete der Beschwerdeführer auf Übersetzung und Verteidi- gung (Akten PEN 24 240, pag. 155). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das Feld «Muttersprache» (Akten PEN 24 240, pag. 155) sei nicht ausgefüllt worden, weil man den Beschwerdeführer so schlecht verstanden habe, dass man ihn nicht einmal habe fragen können, welche Sprache er spreche, handelt es sich um eine nicht näher belegte Parteibehauptung. Dafür, dass der Beschwerdeführer den Be- frager verstanden hat, spricht sodann, dass er offenbar angegeben hat, keine Kinder zu haben, erwerbslos zu sein und sein Einkommen mit «0» beziffert hat (Akten PEN 24 240, pag. 156). Am 20. August 2023 wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 23 35034 (PEN 24 241) bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung einvernom- men. Dabei wurde er wiederum gefragt, ob er eine Übersetzung benötige und einen Anwalt beiziehen oder amtliche Verteidigung beantragen wolle, worauf er verzichtete (Akten PEN 24 241, pag. 165 Z. 1-14). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, wurde zwar verbalisiert, dass der Beschwerdeführer viel wirres Zeug gesprochen hatte, kein Zusammenhang feststellbar war und sich die Einver- nahme als schwierig gestaltete. Gleichzeitig geht aus den Aussagen des Beschwer- deführers jedoch hervor, dass er verstanden hatte, worum es in der Einvernahme ging, zumal er schilderte, was sich zugetragen hatte, und erklärte, weshalb er das Messer eingesetzt hatte (Akten PEN 24 241, pag. 165 Z. 16-21). Auch die Frage, ob er den Geschädigten absichtlich habe verletzen wollen, konnte er beantworten (Ak- ten PEN 24 241, pag. 165 Z. 26-30). Zudem erklärte er, dass es sich nur um ein kleines Messer gehandelt habe (Akten PEN 24 241, pag. 165 Z. 32-33). Auf Frage, weshalb er trotz der Ausgrenzungsverfügung hier sei, gab er an «Wo soll ich denn hin. Das Verbot interessiert mich nicht» (Akten PEN 24 241, pag. 165 Z. 38-39). 12 Nach Ergänzungen gefragt, antwortete er mit «Alles gut» (Akten PEN 24 241, pag. 165 Z. 41-42). Überdies kann diversen Anzeigerapporten entnommen werden, dass sich der Be- schwerdeführer im Rahmen der Polizeikontrollen jeweils mündlich und ohne Über- setzung geäussert hat. So gab er mehrfach an, von der (Ausgrenzungs-)Verfügung Kenntnis zu haben bzw. dass er wisse, dass er sich nicht in der Innenstadt aufhalten dürfe (Akten PEN 24 240, pag. 11, 16, 21, 45, 47, 53, 76, 90, 92, 98 und 100; Akten PEN 24 241, pag. 2, 12, 45, 65, 74, 106, 124, 136; Akten PEN 24 247, pag. 33, 98, 133, 175). Am 11. Mai 2023 wollte er sich zur Ausgrenzungsverfügung nicht äussern, meinte jedoch, dass er wisse, dass er sich nicht beim Bahnhof aufhalten dürfe (Akten PEN 24 247, pag. 66 und 75). Am 16. Juni 2023 gab er auf die Ausgrenzungsverfü- gung angesprochen an, dass er gleich gehen werde (Akten PEN 24 247, pag. 145). Am 23. und 24. Juni 2023 äusserte er, er werde die Ausgrenzungsverfügung auch künftig nicht beachten (Akten PEN 24 247, pag. 154 und 166). Am 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer insgesamt drei- (bzw. vier-)mal durch (teilweise) unter- schiedliche Patrouillen kontrolliert, wobei er jeweils angab, von der Ausgrenzung zu wissen (Akten PEN 24 240, pag. 51, 53 und 58). Einmal informierte er, hier lediglich kurz etwas essen zu wollen (Akten PEN 24 240, pag. 53). Ein anderes Mal gab er an, dass er eine Ausgrenzung habe, er sich aber nicht immer daran halten könne. Er habe kein festes Wohndomizil und alle seine sozialen Kontakte seien beim Bahnhof Bern (Akten PEN 24 240, pag. 58). Am 1. August 2023 sagte er, dass er von der Ausgrenzung Kenntnis habe und nur ein kurzes Nickerchen halten wolle (Akten PEN 24 240, pag. 82). Tags darauf gab er an, dass er um die Ausgrenzung wisse und die Örtlichkeit in einer Minute verlasse (Akten PEN 24 240, pag. 88). Am 4., 16. und 30. August 2023 meinte er anlässlich einer Kontrolle, dass ihm das Verbot egal sei (Akten PEN 24 241, pag. 34, 54 und 97). Am 31. August 2023 gab er gegenüber der Polizei an, dass er von der Ausgrenzungsverfügung wisse, er aber schon seit 20 Jah- ren in der Schweiz wohne (Akten PEN 24 241, pag. 115). Am 17. September 2023 führte er wiederum spontan aus, er wisse nicht, wohin er sonst hingehen könne. Er habe kein Geld und keine Wohnung (Akten PEN 24 241, pag. 145). 6.1.4 Entgegen der Verteidigung ist somit nicht zu beanstanden, dass (namentlich) die Kantonspolizei Bern in den entsprechenden Rapporten Deutsch als Verhandlungs- sprache aufgeführt hat. Vielmehr wird aufgrund der erwähnten Beispiele deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sich auf Deutsch zu verständigen. Dafür, dass die Protokollierungen willkürlich sind und die Antworten nicht vom Be- schwerdeführer vorgegeben worden waren, bestehen entgegen der Vorbringen in der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte. Komplett fehlende Sprachkenntnisse, wie sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Kombination mit weiteren Gründen vorhanden bzw. erkennbar sein müssen, damit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 130 Bst. c StPO eine notwendige Verteidigung beigeordnet werden muss, lagen mithin nicht vor oder wären in den Verfahren BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) für die Staatsan- waltschaft nicht erkennbar gewesen. Soweit in der Beschwerde erneut auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Februar 2024 verwiesen wird, anlässlich welcher verbalisiert wurde, dass der 13 Beschwerdeführer unverständlich mit gebrochenem Deutsch spricht, und ihm – mut- masslich aufgrund des falschen Vermerks in den Personalien – eine Arabisch-Über- setzung organisiert worden war, welche gegen eine Somalisch-Übersetzung ausge- tauscht werden musste (Beschwerdebeilage 3, S. 1 Z. 1-10), ist der Vorinstanz zum einen beizupflichten, dass daraus bereits aus zeitlichen Gründen nicht darauf ge- schlossen werden kann, dass in anderen (früheren) Fällen bereits allfällige, eine not- wendige Verteidigung begründende Sprachprobleme erkennbar gewesen wären. Was die oberinstanzlich eingereichte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. September 2018 mit Somalisch-Übersetzung anbelangt, ist festzuhalten, dass diese gerade nicht Bestandteil der Akten BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) war und von der Staatsanwaltschaft entsprechend auch nicht berücksichtigt werden konnte. Die Vorinstanz hält überdies zutreffend fest, dass die Tatsache, dass der Beschwer- deführer anlässlich dieser Einvernahme durch einen Übersetzer unterstützt wurde, nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass er auch Jahre später noch einen sol- chen benötigt hätte. Dies umso mehr, als dass er anlässlich mehrerer polizeilicher Einvernahmen auf eine Übersetzung verzichtete und sich anlässlich diverser Kon- trollen mit der Polizei auf Deutsch verständigen konnte (siehe dazu E. 6.1.3 hiervor). Was die der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 24. Juni 2024 eingereichte Abschrift des Gesprächs zwischen den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt B.________ mit Somalisch-Übersetzer (Akten PN 24 236, pag. 128-129) anbelangt, ist festzuhalten, dass diesem Dokument wenig Beweiskraft zukommt, handelt es sich dabei doch bloss um verschriftlichte Parteibehauptungen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Kosten der Übersetzung dieses Gesprächs genehmigt hatte, kann nicht abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit einer Verteidigung bereits für die Staatsanwaltschaft erkennbar gewesen wäre. Gleiches gilt für den Hinweis, wonach die Vollzugsbehörde jeweils einen Übersetzer aufbieten müsse. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass ihm die Vor- instanz gestützt auf Art. 130 Bst. b und Art. 132 Ziff. 1 Bst. b StPO eine notwendige, amtliche Verteidigung beigeordnet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum ei- nen handelt es sich auch dabei um einen Umstand, der erst nachträglich bekannt wurde. Zum anderen muss ihm entgegengehalten werden, dass die Notwendigkeit der Verteidigung damit begründet wurde, dass zufolge der von der Vorinstanz vor- genommenen Verfahrensvereinigung eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren im Raum stand (Akten PEN 24 236, pag. 69). Die Anordnung der amtlichen Vertei- digung begründete sie alsdann einerseits mit Prozessarmut und andererseits mit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens betreffend Gültigkeit der Einsprache, wobei sie zum Schluss kam, dass fraglich sei, ob der Beschwerdeführer – unterstützt durch einen Dolmetscher – dem gewachsen wäre. Zu den geltend ge- machten Sprach- und psychischen Problemen (dazu sogleich E. 6.1.5) äusserte sie sich indes nicht (Akten PEN 24 236, pag. 70-71). 6.1.5 Darüber hinaus kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass ihm – neben seinen Sprachproblemen – auch aufgrund seiner per- sönlichen Verhältnisse (Obdachlosigkeit, Alkoholsucht, Verhaltensauffälligkeiten, psychische Belastung, fehlende Schulbildung etc.) eine notwendige Verteidigung 14 hätte beigeordnet werden müssen. Zunächst ist festzuhalten, dass auch die Vertei- digung einräumt, dass eine Persönlichkeitsstörung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend einen Grund für eine notwendige Verteidigung ge- stützt auf Art. 130 Bst. c StPO darstellt. So verneinte das Bundesgericht im angeru- fenen Urteil 1B_435/2016 vom 15. März 2017 die Notwendigkeit einer Verteidigung trotz ärztlich diagnostizierter Persönlichkeitsstörung, da der dortige Beschwerdefüh- rer grundsätzlich in der Lage war, seine Rechtsstandpunkte in wirksamer Weise zu vertreten (E. 4.5 des zitierten Urteils). Aus welchen Gründen dies – wie in der Be- schwerde sinngemäss vorgebracht wird – bei einer möglichen Alkoholabhängigkeit anders sein sollte, wird nicht dargelegt. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde war für die Staatsanwaltschaft nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Verfahrensrechte nicht ohne Hilfe wahrnehmen können soll. Zwar mag es zutreffen, dass aus manchen Polizeiberichten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ange- geben hat, ohne Wohnung und Geld zu sein und über keine Schulbildung zu verfü- gen, dass er des Öfteren biertrinkend bzw. alkoholisiert durch die Polizei angetroffen worden ist und dass er sich zeitweise auffällig verhalten hat, beispielsweise Perso- nen beschimpfte und laut wurde (vgl. Akten PEN 24 240, pag. 45, 47, 49, 58, 62, 70, 88, 98, 100; Akten PEN 24 241, pag. 4 Z. 24-25; pag. 45, 106, 145; Akten PEN 24 247, pag. 57, 98, 175, 196, 205). Entgegen der Verteidigung bestand aufgrund dieser Hinweise jedoch noch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte seine Verfahrensrechte nicht wahren. Vielmehr durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihr vorliegenden Akten davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer dem Strafver- fahren gewachsen war, zumal er auf Deutsch mit der Polizei interagieren konnte und er mehrfach explizit auf sein Recht auf eine Übersetzung und eine Verteidigung ver- zichtet hatte (E. 6.1.3 hiervor). Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass dem Beschwerdeführer der Ablauf von Strafverfahren bereits aufgrund früherer Erfahrun- gen mit den Strafbehörden bekannt war. Diverse dieser Strafverfahren wurden mit Strafbefehlen abgeschlossen (Akten PEN 24 240, pag. 132-143; Akten PEN 24 241, pag. 167-179; Akten PEN 24 247, pag. 221-233). Dass für die Staatsanwaltschaft aufgrund der Akten BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) erkennbar gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer – angeblich auch in seiner Muttersprache – weder Lesen noch Schreiben kann, wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde bestand bei dieser Ausgangslage auch kein Anlass für weitere Ab- klärungen. 6.1.6 Demnach steht für die Beschwerdekammer fest, dass die Notwendigkeit einer Ver- teidigung für die Staatsanwaltschaft gestützt auf die in den Verfahren BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) vorlie- genden Aktenstücke nicht erkennbar war. Entgegen der Vorbringen in der Be- schwerde bestand bei dieser Ausgangslage auch kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen. Entsprechend wies die Vorinstanz auch den Antrag, wonach die Ein- vernahmen mit dem Beschwerdeführer zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten hätte gewiesen werden sollen, zu Recht ab. 6.2 Soweit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 Bst. a EMRK gerügt und argumentiert wird, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in allen Einzelheiten in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet wor- 15 den sei, kann zunächst auf die in E. 6.1.3 geschilderten Interaktionen (vor allem) mit Mitarbeitenden der Kantonspolizei und die aktenkundigen Anzeigerapporte (Akten PEN 24 240, pag. 10-104; Akten PEN 24 241, pag. 1-152; Akten PEN 24 247, pag. 23-212) verwiesen werden. Anhand der erwähnten Beispiele wird deutlich, dass der Beschwerdeführer jeweils unmittelbar nach Begehung der ihm vorgeworfenen Taten mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert wurde und er oftmals direkt gestän- dig war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach zwecks weiterer Abklärungen, unter anderem für die Einvernahmen vom 12. Juli 2023 und vom 20. August 2023, auf den Polizeiposten verbracht wurde. Im Rahmen dieser Einvernahmen – und auch bereits anlässlich der Einvernahme vom 27. Juli 2022 – wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er auf eine Übersetzung verzichtet hatte, das Merkblatt für beschuldigte Personen abgegeben. Dass er nicht dazu in der Lage gewesen wäre, dieses zu lesen oder zu verstehen, gab der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu erkennen (Akten PEN 24 240, pag. 13 Z. 13-18; Akten PEN 24 241, pag. 4 Z. 9-13, pag. 165 Z. 10-14; Akten PEN 24 247, pag. 42 Z. 13-18). Das pauschale Vorbringen, wonach die Strafbefehle «out of the blue» ergangen seien, entbehrt mithin jeglicher Grundlage. Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass weder im Strafverfahren BM 23 29477 (PEN 24 240) noch in den Strafverfahren BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 Bst. a EMRK vorliegt. 6.3 Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde stellt auch der Umstand, dass die Straf- befehle dem Beschwerdeführer nicht übersetzt wurden, keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 Bst. a EMRK dar. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden theo- retischen Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.3 und 3.9 der angefochtenen Verfü- gung unter Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie auf E. 4.2 hiervor verwiesen werden. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, genügt die Begründung der Vorinstanz den bundesgerichtlichen Anforderungen (E. 5.2 hiervor) ohne Weiteres. Zumal sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bis dato nicht dazu veranlasst sah, die nach Auffassung der Verteidigung EMRK-widrige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach beschuldigte Personen grundsätzlich nicht davon entbunden sind, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten sind, sich über den Inhalt ei- ner Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.4; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3; vgl. auch BGE 118 Ia 462 E. 2.b; je mit Hinweisen), zu korrigieren, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Wiedergabe derselben beschränkte. In Anbe- tracht der Konstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch aus Sicht der Beschwerdekammer kein Abweichen davon angezeigt. Vielmehr gelangt die Kam- mer zum Schluss, dass die Vorinstanz unter Würdigung der konkreten Umstände zu Recht die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer seinen Übersetzungsbe- darf nach Erhalt der Strafbefehle hätte signalisieren und sich unverzüglich über den Inhalt derselben informieren müssen, zumal er im Vorfeld mehrmals auf eine Über- setzung verzichtet hatte (siehe dazu E. 6.1.3 hiervor). Mit der Vorinstanz muss dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass es sich bei den ihm durch die Polizei gegen Unterschrift übergebenen Strafbefehlen um behördliche Dokumente bzw. um 16 etwas Wichtiges handelte. In diesem Kontext ist überdies zu beachten, dass der Be- schwerdeführer bereits früher mehrfach mit Strafbefehlen verurteilt worden war und zu diesem Zeitpunkt weitere Strafverfahren – darunter das Strafverfahren SK 23 194, in dem er amtlich durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt war – gegen ihn hängig waren (Akten PEN 24 240, pag. 132-143; Akten PEN 24 241, pag. 167-179; Akten PEN 24 247, pag. 221-233). Mit anderen Worten kann nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer seien behördliche Dokumente fremd gewesen. Entsprechend wäre er dazu gehalten gewesen, seinen Übersetzungsbedarf anzuzeigen und/oder sich Hilfe zu holen – sei es beispielsweise bei der Staatsanwaltschaft, dem ihm be- kannten Rechtsanwalt B.________ oder bei der Heilsarmee, mit der er offenbar in Kontakt gestanden hat (vgl. dazu Akten PEN 24 236 pag. 2). Dass der Beschwerde- führer nach der Zustellung des einzelnen Strafbefehls und Unterzeichnung der Emp- fangsbestätigung bei den Behörden einen Übersetzungsbedarf angezeigt oder um eine Übersetzung ersucht hätte, wird weder geltend gemacht noch ist dies aktenkun- dig. Auch das Argument, wonach die Empfangsbestätigungen der einzelnen Straf- befehle wert- und bedeutungslos seien, weil der Beschwerdeführer sie nicht habe lesen können bzw. sie unterzeichnet habe, ohne ihren Inhalt zu kennen, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. 6.4 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er beanstandet, dass seine Anträge auf Einholung eines Sprachtests, auf Anordnung resp. Anferti- gung eines forensischen Gutachtens, auf eine Zeugen- und Parteibefragung und auf Edition der Akten PEN 21 430 und SK 23 194 abgelehnt wurden. Da es bei der re- trospektiven Beurteilung der Erkennbarkeit der Notwendigkeit einer Verteidigung darauf ankommt, ob diese für die Strafbehörde zum Zeitpunkt der konkreten Verfah- renshandlung erkennbar war bzw. bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden sollen (E. 4.3 hiervor), waren weitere Beweiserhebungen zur Beantwortung der sich stellenden Rechtsfrage weder erforderlich noch notwendig. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Strafbefehle dem Beschwerdeführer hätten übersetzt werden müs- sen. Mit der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer so oder anders dazu gehalten gewesen, sich bei der Staatsanwaltschaft über den Inhalt der Strafbefehle zu erkun- digen, sofern er diese aus sprachlichen Gründen nicht verstanden hatte (E. 6.3 hier- vor). Nur am Rande ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz auch nicht dazu gehalten war, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Strafbefehl BM 23 29477 vom 15. Au- gust 2023 (PEN 24 240) dem Beschwerdeführer spätestens am 21. August 2023 zugestellt wurde. Der Strafbefehl BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 zugestellt. Der Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) wurde ihm am 12. Juli 2023 zugestellt. Entsprechend kam die Vorinstanz korrekterweise zum Schluss, dass die am 29. März 2024 durch die Verteidigung erhobenen Einsprachen verspätet und ungül- tig sind. Die genannten Strafbefehle sind somit in Rechtskraft erwachsen. 7. 7.1 Letztlich rügt die Verteidigung eine Verletzung von Art. 429 StPO und bringt im We- sentlichen vor, der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit erhalten, Anträge 17 zum Kostenpunkt zu stellen. Werde die beschuldigte Person nicht dazu angehalten, einen Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen, könne nicht deren Ver- zicht auf eine Entschädigung angenommen werden. Vielmehr sei dem Beschwerde- führer pro unrechtmässigem oder rechtswidrigem Hafttag eine Entschädigung von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen. 7.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO (in der Fassung vom 1. Januar 2024) hat die beschul- digte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren ge- gen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesproche- nen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Bst. a), Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die be- schuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 7.3 7.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Ver- fahren eine amtliche Verteidigung beigeordnet worden war und diese die Gelegen- heit erhalten hatte, eine Kostennote einzureichen. In der Folge wurde der amtlichen Verteidigung mit der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung von CHF 3'902.95 ausgerichtet, wovon der Beschwerdeführer – kongruent zum Verfah- rensausgang (Art. 135 Abs. 4 StPO) – 3/11 zurückzuzahlen haben wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. 9 des Dispositivs). Da der Be- schwerdeführer aufgrund der amtlichen Verteidigung keine privaten Verteidigungs- kosten zu bezahlen hat und die Rückerstattungspflicht entfällt, soweit er obsiegt, hat er von Vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine «Entschädigung» für unrechtsmässig bzw. rechtswidrig ausgestandene Hafttage geltend macht, begründet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar, aus welchen Gründen darüber erst am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden sein wird: Der Beschuldigte befindet sich gemäss Vollzugsauftrag vom 26. April 2024 seit dem 7. Dezember 2023 im Strafvollzug, dies auch für verschiedene Strafbefehle, bezüglich welcher im vorliegenden Verfahren über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden war (vgl. PEN 24 236, pag. 78 ff.). Aus den nachfol- genden Strafbefehlen, bei welchen die Einsprache als verspätet und damit ungültig erachtet wird, er- geben sich folgende Strafen, welche gemäss erwähntem Vollzugsauftrag derzeit resp. seit dem 7. De- zember 2023 vollzogen werden: - 180 Tage Freiheitsstrafe und 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl BM 23 29477 vom 15. August 2023 (vgl. Ziffer 4.4.5 hiervor und PEN 24236, pag. 81) - 180 Tage Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl BM 23 35034 vom 26. September 2023 (vgl. Zif- fer 4.4.6 hiervor und PEN 24 236, pag. 82) 18 - 160 Tage Freiheitsstrafe und 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (vgl. Ziffer 4.4.10 hiervor und PEN 24236, pag. 81) Soweit ersichtlich hat der Beschuldigte seit dem 7. Dezember 2023 also Strafen aus den drei genannten rechtskräftigen Strafbefehlen im Umfang von insgesamt 526 Tagen zu verbüssen: Stand heute (6. Au- gust 2024) hat er von dem im erwähnten Vollzugsauftrag enthaltenen Strafen demnach (erst) 244 Tage verbüsst. Es kann im vorliegenden Verfahren jedoch ohnehin offenbleiben, ob der Beschuldigte effektiv bereits Strafen aus den Strafbefehlen, bezüglich welchen nunmehr die Gültigkeit der Einsprachen fest- gestellt wurde, verbüssen musste (in Vollzug gesetzt wurden auch andere): Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nimmt – soweit die Einsprach[en] vorliegend als gültig erachtet [werden] – seinen Fortgang. Über einen allfälligen Schadenersatz und Genugtuung für die bisher ausgestandenen 244 Tage Freiheitsentzug wäre am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden. Erst dann steht fest, ob der Beschuldigte effektiv freigesprochen oder schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt wird. Sollte er freigesprochen werden, wäre eine Genugtuung beziehungsweise allenfalls Schadenersatz zudem nur dann geschuldet, wenn er sich gestützt auf die Strafbefehle, gegen welche gültig Einsprache erho- ben wurde, im Freiheitsentzug befand. Sollte er schuldig erklärt werden, wäre eine Genugtuung bzw. allenfalls Schadenersatz nur dann geschuldet, wenn eine Überhaft gegeben wäre (vgl. dazu den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar 2018 E. 8.4). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten keine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c und 431 StPO zuzusprechen. Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind schliesslich weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. 7.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfäng- lich an. Da sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz mitnichten auseinandersetzt, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. Inwiefern dem erwerbslosen Beschwerdeführer eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zustehen würde, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2 Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren amtlich durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer mit den Strafbefehlen BM 23 29477 vom 15. Au- gust 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 bereits rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafbefehle in Rechtskraft er- wachsen sind, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für des Beschwer- deverfahren durch die Beschwerdekammer festgesetzt. 9.3 Rechtsanwalt B.________ hat daher Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, die sich nach dem gebote- 19 nen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschä- digt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f Parteikosten- verordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren bis CHF 12’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). 9.4 Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 14. Januar 2025 eine amtli- che Entschädigung von CHF 1'834.34 (6.7 Stunden à CHF 240.00 zzgl. Auslagen für Porti [CHF 11.80] und Kopien [154 Kopien à CHF 50 Rappen, total CHF 77.00]) geltend. Da der Stundenansatz für die Entschädigung amtlicher Anwältinnen und An- wälte – wie erwähnt (E. 9.3) – lediglich CHF 200.00 beträgt, ist das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 1'340.00 zu reduzieren. Alsdann macht er CHF 77.00 für 154 Kopien à 50 Rappen geltend. Gemäss Ziff. 3.4 b) des Kreisschrei- bens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 kann der Aufwand für notwendige Fotokopien sodann nur mit 40 Rappen pro Kopie berechnet werden. Die Kopierspesen sind daher auf CHF 61.60 zu reduzieren. Ansonsten gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ ist somit eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'527.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund des vollumfänglichen Unterlie- gens des Beschwerdeführers besteht eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Auf die Festsetzung der vollen Honorare wird seit Inkrafttreten der Än- derungen der Strafprozessordnung verzichtet. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädi- gung von CHF 1'527.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdefüh- rer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädi- gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (BM 23 40187 – per Kurier) Bern, 27. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21