In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin ihre Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 23 7070 am 21. August 2024 zurückgezogen hat. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.