319 Abs. 1 Bst. b StPO). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die (teilweise) Einstellungsverfügung als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Für die weiteren Vorbringen bzw. Anträge der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdekammer nicht zuständig, zumal diese allesamt die mit Strafbefehl vom 20. Juni 2024 behandelten Sachverhalte betreffen. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin ihre Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 23 7070 am 21. August 2024 zurückgezogen hat.