3 wird der Versuch bei Übertretungen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. Beim Tatbestand der Tätlichkeiten handelt es sich nicht um einen solchen ausdrücklich bestimmten Fall; der Versuch ist nicht strafbar. Hinsichtlich der Tätlichkeiten vom 19. April 2023 ist somit kein Straftatbestand erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch diesbezüglich zu Recht eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst.