In Bezug auf den Sachverhalt vom 15. September 2022 sind die Prozessvoraussetzungen somit definitiv nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 20. April 2023 zudem die Bestrafung der Beschuldigten, weil diese am 19. April 2023 einen Sportschuh nach ihr geworfen haben soll. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2023 zur Sache befragt. Dabei gab sie auf Nachfrage an, dass die Beschuldigte sie mit dem Schuh nicht getroffen habe, sie habe ausweichen können (Rz.