An dieser Stelle sei ergänzend bemerkt, dass das angezeigte Spucken ins Gesicht allenfalls auch unter dem Tatbestand der Tätlichkeiten geprüft werden könnte. Dies würde am Ergebnis jedoch nichts ändern, zumal es sich auch bei Art. 126 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt. Die Antragsfrist von drei Monaten wäre somit auch diesbezüglich verpasst. In Bezug auf den Sachverhalt vom 15. September 2022 sind die Prozessvoraussetzungen somit definitiv nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst.