Gemäss Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] handelt es sich bei der Beschimpfung um ein Antragsdelikt. Wie sich aus Art. 31 StGB ergibt, erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Der am 16. Mai 2023 – mithin erst acht Monate nach der angeblich erfolgten Beschimpfung – gestellte Strafantrag erfolgte somit verspätet, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausführt. An dieser Stelle sei ergänzend bemerkt, dass das angezeigte Spucken ins Gesicht allenfalls auch unter dem Tatbestand der Tätlichkeiten geprüft werden könnte.