Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. 4.1 Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Bestrafung der Beschuldigten, weil diese sie am 15. September 2022 als «Sharmuta» (zu Deutsch «Hure» oder «Schlampe») beleidigt und ihr ins Gesicht gespuckt haben soll. Die Staatsanwaltschaft subsumierte diesen Vorfall unter den Tatbestand der Beschimpfung. Gemäss Art.