Die Beschuldigte habe ihre Ehre und Würde zynisch gedemütigt; sie habe ihr ins Gesicht gespuckt, sie mittels obszöner Sprache beleidigt und ihr Schuhe ins Gesicht gewor- 2 fen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch moralisches Leid erlitten. Weiter hält sie sinngemäss fest, der Vorfall vom 15. September 2022 habe zu Unrecht keinen Eingang in den Strafbefehl gefunden; sie sei von der Polizei dazu befragt worden und habe eine Audioaufnahme und ein Foto eingereicht. Die Entscheidung, das Strafverfahren einzustellen, sei unfair.