3. 3.1 Aus den Akten sowie der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das Strafverfahren durch die Beschwerdeführerin in Gang gesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der Folge zum Schluss, dass es in Bezug auf die angebliche Beschimpfung vom 15. September 2022 an einer Prozessvoraussetzung fehlt und bezüglich angeblicher Tätlichkeiten vom 19. April 2023 kein Straftatbestand erfüllt ist. 3.2 Von der Beschwerdeführerin wird gegen die Einstellungsverfügung zusammengefasst vorgebracht, niemand dürfe gedemütigt oder beleidigt werden. Die Beschuldigte habe ihre Ehre und Würde zynisch gedemütigt;