In einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten Stellungnahme vom 19. August 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass es sich bei ihrer Eingabe vom 30. Juli 2024 sowohl um eine Einsprache gegen den Strafbefehl als auch um eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung handelt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit die angefochtene Teileinstellung. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.