(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer als «Appellationsbeschwerde gegen Strafbefehl vom 20.06.2024/SHZ» betitelten Eingabe vom 30. Juli 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer), die in der Folge an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. In einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten Stellungnahme vom 19. August 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass es sich bei ihrer Eingabe vom 30. Juli 2024 sowohl um eine Einsprache gegen den Strafbefehl als auch um eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung handelt.