1. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) teilweise bzw. in Bezug auf die angebliche Beschimpfung vom 15. September 2022 sowie die angeblichen Tätlichkeiten vom 19. April 2023 zum Nachteil von B.________ ein. Gleichzeitig erliess sie wegen anderer Delikte einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte. Am 31. Juli 2024 gelangte B.__