Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 342 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Teileinstellung Strafverfahren wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 20. Juni 2024 (BJS 23 7070) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) teilweise bzw. in Bezug auf die angebli- che Beschimpfung vom 15. September 2022 sowie die angeblichen Tätlichkeiten vom 19. April 2023 zum Nachteil von B.________ ein. Gleichzeitig erliess sie we- gen anderer Delikte einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte. Am 31. Juli 2024 ge- langte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer als «Appellations- beschwerde gegen Strafbefehl vom 20.06.2024/SHZ» betitelten Eingabe vom 30. Juli 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer), die in der Folge an die Staatsan- waltschaft weitergeleitet wurde. In einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten Stel- lungnahme vom 19. August 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass es sich bei ihrer Eingabe vom 30. Juli 2024 sowohl um eine Einsprache ge- gen den Strafbefehl als auch um eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung handelt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit die angefochtene Teileinstel- lung. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfah- ren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Aus den Akten sowie der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das Strafver- fahren durch die Beschwerdeführerin in Gang gesetzt wurde. Die Staatsanwalt- schaft gelangte in der Folge zum Schluss, dass es in Bezug auf die angebliche Be- schimpfung vom 15. September 2022 an einer Prozessvoraussetzung fehlt und be- züglich angeblicher Tätlichkeiten vom 19. April 2023 kein Straftatbestand erfüllt ist. 3.2 Von der Beschwerdeführerin wird gegen die Einstellungsverfügung zusammenge- fasst vorgebracht, niemand dürfe gedemütigt oder beleidigt werden. Die Beschul- digte habe ihre Ehre und Würde zynisch gedemütigt; sie habe ihr ins Gesicht ge- spuckt, sie mittels obszöner Sprache beleidigt und ihr Schuhe ins Gesicht gewor- 2 fen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch moralisches Leid erlitten. Weiter hält sie sinngemäss fest, der Vorfall vom 15. September 2022 habe zu Unrecht keinen Ein- gang in den Strafbefehl gefunden; sie sei von der Polizei dazu befragt worden und habe eine Audioaufnahme und ein Foto eingereicht. Die Entscheidung, das Straf- verfahren einzustellen, sei unfair. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. 4.1 Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Bestrafung der Beschuldigten, weil diese sie am 15. September 2022 als «Sharmuta» (zu Deutsch «Hure» oder «Schlampe») beleidigt und ihr ins Gesicht gespuckt haben soll. Die Staatsanwaltschaft subsumierte diesen Vorfall unter den Tatbestand der Beschimpfung. Gemäss Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] handelt es sich bei der Beschimpfung um ein Antragsdelikt. Wie sich aus Art. 31 StGB ergibt, erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Der am 16. Mai 2023 – mithin erst acht Monate nach der angeblich erfolgten Beschimpfung – gestellte Strafantrag erfolgte somit verspätet, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausführt. An dieser Stelle sei ergänzend bemerkt, dass das angezeigte Spucken ins Gesicht allenfalls auch unter dem Tatbestand der Tätlichkeiten geprüft werden könnte. Dies würde am Ergebnis jedoch nichts ändern, zumal es sich auch bei Art. 126 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt. Die Antragsfrist von drei Monaten wäre somit auch diesbezüglich verpasst. In Bezug auf den Sachverhalt vom 15. September 2022 sind die Prozessvoraus- setzungen somit definitiv nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren diesbezüglich zu Recht eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 20. April 2023 zudem die Bestrafung der Beschuldigten, weil diese am 19. April 2023 einen Sportschuh nach ihr geworfen haben soll. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2023 zur Sa- che befragt. Dabei gab sie auf Nachfrage an, dass die Beschuldigte sie mit dem Schuh nicht getroffen habe, sie habe ausweichen können (Rz. 120 f.). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zurecht ausführte, blieb es damit beim Versuch. Tätlichkeiten werden nach Art. 126 Abs. 1 StGB mit Busse bestraft; es handelt sich mithin um Übertretungen (Art. 103 StGB). Wie sich aus Art. 105 Abs. 2 StGB ergibt, 3 wird der Versuch bei Übertretungen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimm- ten Fällen bestraft. Beim Tatbestand der Tätlichkeiten handelt es sich nicht um ei- nen solchen ausdrücklich bestimmten Fall; der Versuch ist nicht strafbar. Hinsichtlich der Tätlichkeiten vom 19. April 2023 ist somit kein Straftatbestand er- füllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch diesbezüglich zu Recht eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die (teilweise) Einstel- lungsverfügung als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Für die weiteren Vorbringen bzw. Anträge der Beschwerdeführerin ist die Be- schwerdekammer nicht zuständig, zumal diese allesamt die mit Strafbefehl vom 20. Juni 2024 behandelten Sachverhalte betreffen. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin ihre Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 23 7070 am 21. August 2024 zurückgezogen hat. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung. Der Beschuldigten sind man- gels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nach- teile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 2. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5