Eine Flucht könnte durch die beantragten Ersatzmassnahmen zwar früher entdeckt, aber nicht gebannt werden, zumal Mazedonien auch über den Landweg erreichbar ist. Mit Blick auf die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers kann aktuell und ohne das Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens auch nicht davon ausgegangen werden, er werde sich in jedem Fall an die Ersatzmassnahmen halten, zumal sich die Ausgangslage mit dem Strafverfahren nochmals verändert hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen genügend zuverlässig gebannt werden könnte.