Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aktuell von Ausführungsgefahr und damit einer negativen Prognose auszugehen. Mit Blick darauf erscheinen die beantragten Ersatzmassnahmen auch in Kombination nicht geeignet, die Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen.