Nachdem eine dagegen erhobene Beschwerde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BK 24 231 vom 28. August 2024 abgewiesen wurde, sollte der Begutachtung nichts mehr im Wege stehen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2018 nicht geeignet, die Ausführungsgefahr in Frage zu stellen, zumal vorliegend gerade noch keine psychiatrische Einschätzung vorliegt und aktuell von einer deutlichen Ausführungsgefahr auszugehen ist. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob auch eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliegt.