Zwar bestreitet der Beschwerdeführer eine solche Äusserung, gibt aber immerhin zu, mit seiner Schwester telefoniert und ihr gesagt zu haben, er habe Angst. Offenbar konnte der Beschwerdeführer gegenüber I.________ aber nicht sagen, vor was genau er Angst hatte. Mit Blick auf diese Umstände sowie das beschriebene dominante, aggressive und unberechenbare Verhalten des Beschwerdeführers ist eine deutliche Ausführungsgefahr aktuell zu bejahen (vgl. zum Bsp. auch Rapport Videoeinvernahme vom 12. Juni 2024, 16.23 Uhr [… Dann habe es ein richtig «Hässig» gegeben.