Konkrete Hinweise auf ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspotenzial liegen vor. Der Umstand, dass bisher nichts (Schlimmeres) passiert ist und der Beschwerdeführer seine Drohungen nicht umgesetzt hat, schliesst die Ausführungsgefahr nicht aus. Dies auch mit Blick darauf, dass sowohl E.________ als auch D.________ aussagten, der Beschwerdeführer habe gesagt, er warte, bis die Töchter selbständig seien (Einvernahme D.________ vom 4. Juni 2024, Z. 454 ff.; Rapport Videoeinvernahme vom 12. Juni 2024, 18.05 Uhr [