Der Beschwerdeführer bringt daneben keine konkreten weiteren Kontakte vor, welche auf ein stabiles Netz in der Schweiz schliessen lassen. Es ist daher unter Vornahme einer Gesamtwürdigung und der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der KESB nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Es handelt sich nicht nur um eine abstrakte Möglichkeit.