am 27. Mai 2024 aus, sie hätten sich alle zuletzt am Geburtstag von F.________ (Anmerkung der Kammer: 9. Februar) getroffen (Z. 30 f.), was auf einen eher sporadischen Kontakt schliessen lässt. Auch aus den Aussagen von H.________ ergeben sich keine Hinweise, wonach diese den Beschwerdeführer regelmässig trifft. Beiden wohnen auch nicht mehr in der Nähe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt daneben keine konkreten weiteren Kontakte vor, welche auf ein stabiles Netz in der Schweiz schliessen lassen.