Mit Blick auf diese Ausgangslage sowie den Umstand, dass ihm aufgrund der konkreten Vorwürfe eine mehrjährige Gefängnisstrafe sowie eine Landesverweisung droht, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer noch in der Schweiz halten sollte. Zwar scheint er mit seinen beiden erwachsenen Kindern aus erster Ehe noch Kontakt zu haben. Es ergeben sich aber auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise, dass es sich dabei um einen so engen Kontakt handelt, der den Beschwerdeführer davon abhalten könnte auszureisen. So sagte G.________ am 27. Mai 2024 aus, sie hätten sich alle zuletzt am Geburtstag von F.__