Der Beschwerdeführer ist Nordmazedonier und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er ist in Nordmazedonien aufgewachsen (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 2. Mai 2024, Z. 1065 ff.) und 1991, d.h. im Alter von 27 Jahren, in die Schweiz gekommen. Er verfügte vor seiner Inhaftierung über eine Arbeitsstelle (Protokoll Hafteröffnung vom 3. Mai 2024, Z. 49 f., Z. 55 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sprechen grundsätzlich gegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr.